Satzung

Satzung

Dr.-Hugo-Rhein-Stiftung für Studenten-Unterkünfte in Karlsruhe

Stand: 15.10.2007
 

§ 1 Name Rechtsform und Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen "Dr.-Hugo-Rhein-Stiftung für Studenten-Unterkünfte in Karlsruhe". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist es, das studentische Wohnen zu fördern. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch Schaffung, Unterstützung bei Errichtung oder Verbesserung zusätzlicher Wohnmöglichkeiten für Studierende der Karlsruher Hochschulen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt. Die Mittel werden nur für ihren satzungsgemäßen Zweck verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
  3. Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Höhe des Anfangsvermögens der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Ein ~ Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmungder Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung gewährleistet ist.
  2. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter (Geld oder Sachwerte) und durch die Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind Zuwendungen, die die Zuwendungsgeber ausdrücklich als solche bestimmen. Dies gilt auch für Vermächtnisse und testamentarische Verfügungen.
  3. Zuwendungen und Zustiftungen ab einem Wert von EUR 100.000,– können mit der Auflage verbunden werden, dass sie für eine im Rahmen des Stiftungszwecks vorgesehene Einzelmassnahme zu verwenden sind und dass bei der geförderten Massnahme in angemessener Weise auf den Namen des Zuwenders/Zustifters hingewiesen wird

§ 5 Mittelverwendung

  1. Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Aus unverbrauchten Erträgen können angemessene Rücklagen unter Beachtung der steuerlichen, für die Gemeinnützigkeit unschädlichen, Vorschriften gebildet werden.
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 6 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Seine Mitglieder werden vom Stiftungsrat für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch mindestens zwei seiner Mitglieder.
  2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
    a) Ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens
    b) Rechnungslegung über Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens, sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung
    c) Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Stiftungsrat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres
    d) Änderungsanzeigen über Veränderungen in den Organen an die Aufsichtsbehörden.
  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus den Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

§ 9 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens vier höchstens neun natürlichen Personen aus dem Kreis der Stifter/Zustifter. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

§ 10 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:
    a) Wahl und Abberufung des Vorstands, ausgenommen dessen erste Bestellung
    b) Beratung des Vorstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks
    c) Prüfung des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Rechnungslegung des Vorstands
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Mitwirkung des Stiftungsrats
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer entstandenen und nachgewiesenen Auslagen.

§ 11 Beschlussregelung

  1. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
  2. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit.
  4. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.
  2. Unter den in Absatz (1) genannten Voraussetzungen können Vorstand und Stiftungsrat' auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. (3) Die Beschlüsse nach Absatz (1) und (2) bedürfen der Einstimmigkeit.
  3. Im Falle der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an die Universität Karlsruhe (TH) und die Fachhochschule Karlsruhe - Hochschule für Technik, geschlüsselt nach den zu diesem Zeitpunkt immatrikulierten Studenten, die es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck zu verwenden haben. Die Zustimmung des Finanzamtes hierzu ist erforderlich.